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ZPO § 32a Ausschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung

ZPO § 32a Ausschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung

[ Auszug: Für Klagen gegen den Inhaber einer im Anhang 1 des Umwelthaftungsgesetzes genannten Anlage, mit denen der Ersatz eines durch eine Umwelteinwirkung verursachte ... ]